Vollstreckung
Staatliches Inkasso by Infoscore
Es wird immer wieder gerne diskutiert, wer der bessere Geldeintreiber ist: Das Inkassobüro oder der Anwalt. Die Inkassobüros versuchen es traditionell es gerne mit dem “lästigen” Weg. Viele Mahnungen, gerne auch mal Anrufe oder Hausbesuche. Der Anwalt mahnt außergerichtlich und kümmert sich dann um die gerichtliche Titulierung und Vollstreckung.
Der Staat ist bei der Frage eigentlich aussen vor. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden “beigetrieben”(§ 13 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG BW). Dafür braucht man weder einen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Den “Titel” produziert die Behörde einfach selbst. Sie braucht auch keinen Gerichtsvollzieher sondern kann eigene Vollziehungsbeamte beschäftigen, die sich um die Mobiliarpfändung kümmern. Wenn Gerichtsvollzieher beauftragt werden gilt meist Kostenfreiheit. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden auch nicht vom Gericht gemacht, sondern als Bescheid von der Behörde verschickt…
Ach ja, die Möglichkeiten sich zu wehren sind recht knapp – schließlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung (§ 12 LVwVG BW). D.h. auch während der Grundverwaltungsakt noch in der gerichtlichen Überprüfung ist, kann schon vollstreckt werden…
Das ist vermutlich der Traum jedes Gläubigers, der lange auf Antworten vom Vollstreckungsgericht wartet oder dank sinnloser und lediglich auf Zeitgewinn gerichteter Rechtsmittel noch etwas länger auf sein Geld warten muss – im Zweifel bis zur Insolvenz.
Das Land Baden-Würtemberg entwickelt sich gerade in die andere Richtung. Statt der Justizbeitreibung durch die eigene Landesoberkasse soll versucht werden, sich künftig eines Inkassobüros zu bedienen. Den Zuschlag hat die Fa. Infoscore Forderungsmanagement GmbH (IFM) aus Baden-Baden bekommen.
Der Auftrag für Infoscore wirft natürlich eine Frage auf: Dürfen die das? Die Antwort darauf ist erstmal “ja”, da es mit § 9 a Abs. 4-7 Landesjustizkostengesetz eine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Diese geht den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen vor (nach denen die Übermittlung von Schuldnerdaten von einer Behörde an ein Inkassobüro vermutlich nicht zulässig wäre) vor.
Diese Regelung enthält auch Vorgaben, was zur Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten ist. Insbesondere muss vor der Abgabe an das Inkassobüro der Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, dies durch Zahlung abzuwenden. Dies wirft bei mir doch etliche Fragen auf:
- Von der Unterrichtung kann bei unverhältnissmäßigem Aufwand abgesehen werden? Da zuerst Altforderungen bearbeitet werden sollen, ist davon auszugehen, dass etliche Adressen veraltet sind. Ist dann bereits die Nachforschung schon unverhältnismäßiger Aufwand? Insbesondere da weiter oben im Gesetztestext steht, dass man private Dienstleister zur Adressrecherche einsetzen will.
- Reicht es aus, dass der Hinweis im Kleingedruckten der Rechnung / der Mahnung steht? Es fehlt der sonst im Datenschutzrecht nicht unübliche Hinweis, dass die Information gesondert oder optisch hervorgehoben erfolgen muss.
Die Firma Infoscore bekommt damit übrigens nicht die Rechte der Behörde, es können also lediglich nette/weniger nette Briefe verschickt werden. Der Auftrag an den Gerichtsvollziehr muss dann wieder von der Landesoberkasse kommen. Die Informationen, die Infoscore bekommen kann sind jedoch recht umfangreich:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners
- die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde)
- Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist.
Die Hervorhebung von mir kennzeichnet, dass Infoscore erfährt, welche Art von Gerichtskosten da beigetrieben werden. D.h. die Mitarbeiter dort wissen z.B., dass Herr Brause ein Strafverfahren hatte. Diese Informationen werden durch eine “schriftliche Verpflichtung des Unternehmens” geschützt. Ob dieses eine Sanktion (z.B. Vertragsstrafe für Infoscore) beinhaltet, ist mir nicht bekannt. Bekannt ist hingegen die Sanktion, wenn ein Behördenmitarbeiter solche Informationen ausplaudert: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 203 StGB).
Kleine Fußnote am Ende: Der Landesjustizminister, zu dessen Zeiten das eingeführt wurde, war Ullrich Goll von der FDP, einer Partei, die den Schutz der Privatsphäre bisher hochgehalten hat – scheinbar nicht für Mittellose?
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Die russische Militärstaatsanwaltschaft
wurde mir angekündigt.
Der Kunde (Typ IV.Reich) hatte mir ausführlich geschrieben, dass es ja nur eine BRD-GmbH gäbe. Auf mein Standard-Antwort-Schreiben mit Nachfristsetzung hat er angerufen. Er hat sich brav und artig bedankt, dass ich überhaupt geantwortet habe. Dann aber beklagt, dass ich ja nur “Schulbuchwissen” wiedergeben würde. Er hätte auch Belege, Urteile und vieles mehr. Diese Unterlagen würde er mir auch gerne schicken.
Die Aussage von mir, in der ich meinen Standpunkt klar gemacht habe und weiterhin davon ausgehe, als Landesbehörde hoheitlich handeln zu können gefiel ihm nicht. Vielleicht hätte ich auch auf den Vorhalt verzichten können, dass die Frage der Rechtsform der BRD nicht relevant ist, da ich das Land Baden-Württemberg und nicht den Bund vertrete? Vermutlich war es aber die Aussage, dass auf jeden Fall ein Vollstreckungsbeamter beauftragt werden wird und dieser sich durchzusetzen wisse, die das Gespräch zum Entgleisen brachte:
Mein Kunde fragte mich, ob er wirklich zur russischen Militärstaatsanwaltschaft gehen solle (die sei ja der legitime Staat). Die nötigen Kontakte hätte er. Dann würde es mir gehen wie dem Amtsgericht in W(hatte ich leider nicht verstanden). Dort sei das ganze Gericht hochgenommen worden. Das könne auch mit meiner Behörde passieren. Der Militärstaatsanwaltschaft kenne da nix, da werde die sofortige Todesstrafe für Amtsanmaßung beantragt. Die Erschießung finde direkt auf dem Hof statt oder man werde auf dem Marktplatz aufgehängt. In diesem Sinne:
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0Wie wirtschaftlich ist Vollstreckung?
Gerade bei kleinen Forderungen muss man sich überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, diese zu vollstrecken. Nicht selten sind die Kosten der Beitreibung höher oder zumindest gleich hoch wie die Forderung. Die Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg sieht das Niederschlagen der Forderung vor, wenn die Kosten der weiteren Beitreibung die Forderung übersteigen. Hierbei schaut man sich aber meist nur die einzelne Vollstreckungsmaßnahme an. Die sonstigen Kosten, insbesondere die der Kassenmitarbeiter, der Haushälter et cetera fließen da oft nicht mit ein. In meinen Augen macht es jedoch Sinn, auch die kleinen Forderungen beizutreiben. Dies gilt schon aus dem Grund, weil das Recht dem Unrecht nicht weichen soll, d.h. der ehrliche Zahler soll am Ende nicht besser dastehen als der Drückeberger.
Eine in meinen Augen ungünstige Haltung vertritt hier ausgerechnet der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen:
Rechnungsprüfer raten von Erzwingungshaft ab
Der Rechnungshofbericht enthält auch eine Reihe von Einsparmöglichkeiten. Rund sechs Millionen Euro gibt das Land jährlich aus, um per Erzwingungshaft Knöllchen-Muffel zum Zahlen zu zwingen. „Jeder Hafttag kostet 77 Euro, dabei geht es oft nur um ein Bußgeld über zehn Euro. Da kann man viel Geld sparen“, sagte Scholle [Rechnungshofspräsidentin]. Ihr Vorschlag, statt Haft den[sic!] säumigen Zahlern die Verwaltungskosten von 60 Euro zusätzlich zahlen zu lassen, wird nun beim Justizministerium aufgegriffen.
Quelle: WAZ
Dank des Beck-Blogs habe ich auch den umfassenden Rechnungshof-Bericht gelesen.
Meine Erfahrung bei Erzwingungshaft zeigt aber, dass die wenigsten tatsächlich in Haft gehen. Oftmals wird kurz vor knapp doch noch bezahlt. Das bestätigen auch die Rechnungsprüfer: von 122.000 Anträgen wurden in 750 Fällen die Schuldner in Haft genommen. Was die nicht dazuschreiben: das sind lediglich ~ 0,6 % und nur in diesen Fällen kommen die 77 €/Tag Haftkosten wirklich zum Tragen.
Allerdings sieht der Rechnungshof auch Kosten im Vorfeld von mindestens 60 € (vermutlich die für die Androhung durch das Gericht, den Beschluss und den Erlass des Vorführungsbefehls etc.). Ich kann nur sagen, dass die bei mir durchgeführten E-Haft-Verfahren alle Bußgelder von mehr als 60 € betroffen haben. Der Rechnungshof hat jedoch einen Anteil von 50 % an Geldbußen um die 10 € ermittelt, meist irgendwelche Parkverstöße.
Die wirklichen Probleme werden jedoch auch genannt:
- Die kommunalen Vollstreckungsbeamten nehmen scheinbar in der Regel die eidesstattliche Versicherung (die ja meist ein gutes Druckmittel und der Einstieg in die erfolgversprechende Forderungsvollstreckung ist) nicht ab. Damit gibt es auch keine Konto- oder Lohnpfändungen.
Problem dürfte hier jedoch sein, dass in manchen Köpfen rumspukt, dass mit e.V.-Abgabe die Zahlungsunfähigkeit dargetan wurde und damit keine E-Haft mehr möglich ist. - Ein weiteres Problem ist, dass die E-Haft nur für Bußgelder durchgeführt werden darf. D.h. wenn das Bußgeld ohne die Kosten des Bußgeldverfahrens und der Vollstreckung bezahlt wird kann nur noch “konventionell” vollstreckt werden. Und darauf wird dann meist verzichtet.
Der Rechnungshof hat zwei Vorschläge gemacht:
- Eine Gebühr für die Verwaltungskosten:
Bringt in meinen Augen nichts, da die Kosten oftmals sowieso nicht bezahlt werden. - Absprachen zwischen Amtsgerichten und Kommunen, dass diese intensiver vollstrecken sollen.
Hört sich für mich schon sinnvoller an. Hier können die Gerichte aber auch Selbstschutz betreiben. Erzwingungshaft muss immer auch angemessen sein. Da kann durchaus verlangt werden, dass vorher die milderen Mittel (z.B. KfZ-Pfändung) ausgeschöpft werden.
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1Vertrauensbildende Maßnahmen
Vieles kann man vom Schreibtisch aus nicht wirklich sicher beurteilen, häufig muss man einfach den Angaben des Gegenübers bis zu einem gewissen Punkt vertrauen. Einer meiner Bußgeldkunden versuchte es jetzt mit zwei besonderen vertrauensbildenden Maßnahmen:
- Es gibt eine Gewerbeabmeldung zum 31.05. des Jahres. Da als Abmeldegrund “Wegen Nötigung der Behörde xxx” angegeben war, hat mir das Gewerbeamt freundlicherweise gleich eine Kopie geschickt, zusammen mit der Gewerbeanmeldung zum 1.6. des Jahres. Eine weitere Kopie der Abmeldung kam auch vom Kunden, zusammen mit der Bemerkung “die Firma gibt es nicht mehr”.
- Auf den Vorhalt der erneuten Gewerbeanmeldung wurde telefonisch reagiert. Leider nicht wirklich sachverhaltsaufklärend. Es wurde lediglich angefragt, wie die Amtsbezeichnungen des Bußgeldsachbearbeiters und des verantwortlichen Abteilungsleiters sind, man wolle Anzeige wegen Nötigung im Amt erheben.
Da meine Bescheide inzwischen bestandskräftig sind habe ich genügend Vertrauen, dass die Beitreibung erfolgreich verlaufen wird…
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0Rundfrage Infoscore & Landesoberkasse Baden-Württemberg
Infoscore übernimmt aktuell im Rahmen eines Pilotprojektes die Beitreibung von Justizforderungen des Landes. Hat bei den Jurablogs-Lesern vielleicht schon mal jemand Erfahrungen damit gemacht?
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0Beschwerden
wer im Bereich OWiG / Vollstreckung arbeitet hat (natürlich) auch immer mal wieder Beschwerden am Hals. Teilweise gibt es ein tatsächliches Fehlverhalten, da entschuldigt man sich beim Gegenüber. Ein Teil der Beschwerden ist aber nur bedingt nachvollziehbar. Eine solche hatte ich letztens:
Sie sind doch nicht etwa dabei mitzuschreiben, was wir besprechen? Deswegen können Sie mir keine präzise Auskunft erteilen. Ich will ihren Chef sprechen!
Richtig war, das ich an dem Telefonvermerk getippt habe. Dass ich mich einmal verbessern musste lag daran, das es sich um einen sehr exotischen Ausnahmefall handelte. Nun denn, durfte mein Chef sich noch etwas mit ihm vergnügen – und ich habe um eine neue Tastatur gebeten, entscheidendes Merkmal: Akustik…
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0Mit rechtsstaatlichen Mitteln gewehrt
A(nwalt): Wie kommen Sie dazu etwas zu vollziehen, gegen das ich mich mit rechtstaatlichen Mitteln gewehrt habe ?
B(ehörde): Haben Sie Klage gegen unseren Ablehnungsbescheid eingelegt?
A: Noch nicht! (das noch schön drohend betont, aber dann gleich auf dem richtigen Dampfer:) Wann wurde der denn zugestellt?
B: Am 19., die Klagefrist ist letzten Freitag abgelaufen. Montag begann die Vollziehung.
Dass der Anwalt die Zustellung jetzt prüfen will – und ob er Wiedereinsetzung beantragt, ist ja schön und gut – auf jeden Fall wird jetzt erstmal vollzogen…


