Tag Archiv für Recht

Gutes Klima mit dem Gericht

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Dieses Mal geht es um einen Anwalt, der sich in eigener Sache vertritt.
Die Terminsladung des Verwaltungsgerichts wurde wohl mit einem Antrag auf Terminverlegung beantwortet. Dieses Schreiben liegt leider (nur) in der Gerichtsakte. Die Antwort des Gerichtes ist mir jedoch bekannt und lautet:

  1. Für die Entscheidung über die Terminsverlegung ist es unerheblich, an welchem Gericht der andere Termin stattfindet. Entscheidend ist, welches Gericht zuerst terminiert hat.
  2. Das Bestehen des anderen Termins und der Zeitpunkt der Terminierung kann auch ohne Verletzung des § 203 StGB durch einen Anwalt glaubhaft gemacht werden. In der vorzulegenden Kopie der Ladung kann der Name des Mandanten und die Bezeichnung der Sache geschwärzt werden.
  3. Der bestehende Termin wird aktuell nicht aufgehoben.
  4. Im Übrigen wird an das Zurückreichen des Empfangsbekenntnisses erinnert.

Rein vom Tonfall des gerichtlichen Schreibens vermute ich, dass der gute Mensch auch gegenüber dem Gericht viel und aggressiv geschrieben hat.  Da von der Ladung des Klägers kein Empfangsbekenntnis vorlag, wurde wurde der Termin aufgehoben und neu terminiert – mit Zustellungsurkunde.

Hintergrundinfo für die Nichtjuristen: Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Behörden und anderen besonders zuverlässigen Berufsgruppen gibt es die Möglichkeit anstelle des Zustellungsauftrages (Kosten ca. 3,50 €) auch per normalem Brief/Fax zuzustellen(§ 174 ZPO). Der Anwalt schickt dann als Nachweis ein Empfangsbekenntnis zurück. Das ist billiger und einfacher hat aber den Nachteil, das der Empfänger den Nachweis vereiteln kann – nur geht man davon bei diesen Berufsgruppen nicht aus.

Ich frage mich, ob es wirklich nötig ist, sich gleich zu Beginn so unbeliebt zu machen.

Da denke ich doch gleich an den schönen Spruch:

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren als Mandanten

(zitiert nach DPMS/Kanzlei Hoenig)

 

Nachtrag: Die Sache wurde am Ende für erledigt erklärt, Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Verzögerungstaktik?

(c) Hermann Meinold  / pixelio.de

Nette – dicke – Akte, kurz vor dem Stadium “Gürteltier“:

  1. Bußgeldverfahren:
    Eingestellt. Anstelle einer GmbH ist jetzt ein Einzelunternehmen der potentielle Täter. Ehemaliger Geschäftsführer = neuer Inhaber
  2. Bußgeldverfahren:
    Massive Probleme mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Post gibt an, dass der Inhaber nie da ist. Die Mitarbeiter verweigern die Entgegennahme des Schreibens bzw. teilen mit, den Herrn nicht zu kennen. Ausweichmöglichkeit, Post unter der Privatanschrift zuzustellen, scheiterte (kein Briefkasten vorhanden).
    Servicemanagement der Deutschen Post AG mehrfach eingeschaltet. Zustellung letztendlich doch noch unter der Firmenanschrift geglückt.
  3. Bußgeldverfahren:
    Bei dem Zustellungschaos vom letzten Mal stand im System noch die Privatanschrift. Im Rahmen der Anhörung eine Beschwerde, warum wir Geschäftspost an die Privatanschrift schicken. Keine Angaben zur Sache.
  4. Bußgeldverfahren:
    Allmählich scheint es teuer zu werden. Erster Einspruch.
    Vermutlich wurde der Bußgeldbescheid wie jeglichePost von uns behandelt:  nämlich nicht gelesen. Der Einspruch kam zudem erst nach der Mahnung und damit verfristet. Schnelle Erledigung mittels Formschreiben (Einspruchsverwerfung). Darauf hingewiesen, dass die Begründung völlig an der Sache vorbeigeht.
  5. Bußgeldverfahren:
    Man bemerkt einen doppelten Lerneffekt:  der Einspruch kam fristgerecht. Die Begründung hat dann noch etwas gedauert, passte diesmal aber auch zum Sachverhalt.  Kritischer Punkt ist eine Tatsache. Eine richtige Beweiserhebung ist zu aufwändig. In diesem Fall aber auch gar nicht nötig. Auf dem “Firmenprofil” diverser Internetportalen und “Firmenbewertungen” ist das Unternehmen ausführlich beschrieben. Diese Beschreibung passt aber mehr zur Verwaltungsakte als zum Text des Einspruches. Also mal Belege angefordert – keine Reaktion.
    Zum gerichtlichen Termin allerdings nicht erschienen, also wieder Einspruchsverwerfung. Diesmal aber nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Urteil.
  6. Bußgeldverfahren:
    Erneuter Einspruch, jedoch mit “Die Begründung wird nachgereicht”. Aufgrund der Erfahrungen vom letzten Mal gleich eine Frist gesetzt. Am letzten Tag dieser Frist kam ein zweiseitiges Fax:
    1. Seite: Bitte von einer dritten Person, die Einspruchsfrist zu verlängern. Begründung: Krankheit
    2. Seite: Vollmacht für die dritte Person, eigenhändig unterschrieben
    Anstelle der Fristverlängerung hätte man auch die Begründung durch den Dritten abgeben lassen können, war nämlich wortgleich mit dem Vorverfahren.
    1. Hauptverhandlungstermin: Niemand da außer mir als Zeugen.  Wiedereinsetzungsantrag wegen Krankheit
    2. Hauptverhandlungsermin: Am Terminstag geht eine EMail an das Gericht: Der Termin möge bitte verlegt werden. Der Anwalt sei abgesprungen und man müsse jetzt erst mal einen neuen suchen. Aussage des Richters: “der wird ihn wohl nicht bezahlt haben, der Termin steht und Wiedereinsetzung gibt es nicht”.

Ich frage mich, was bringen diese Spielchen? Da die Verzögerungstaktik durchaus erkennbar ist, werden keine Bußgeldverfahren zurückgehalten in der Hoffnung, dass im anderen Verfahren neue Erkenntnisse rauskommen. Einzig aufgeschoben ist die Vollstreckung des Bußgeldes. Da könnte man aber auch einfach um eine Stundung/Ratenzahlung bitten – kostet nix, auch keine Gerichtskosten.

(c) Hermann Meinold / pixelio.de

Staatliches Inkasso by Infoscore

Infsocore
Finanzkrise erreicht Geschäftsmann
Quelle: Fotolia

Es wird immer wieder gerne diskutiert, wer der bessere Geldeintreiber ist: Das Inkassobüro oder der Anwalt. Die Inkassobüros versuchen es traditionell es gerne mit dem “lästigen” Weg. Viele Mahnungen, gerne auch mal Anrufe oder Hausbesuche. Der Anwalt mahnt außergerichtlich und kümmert sich dann um die gerichtliche Titulierung und Vollstreckung.

Der Staat ist bei der Frage eigentlich aussen vor. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden “beigetrieben”(§ 13 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG BW). Dafür braucht man weder einen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Den “Titel” produziert die Behörde einfach selbst. Sie braucht auch keinen Gerichtsvollzieher sondern kann eigene Vollziehungsbeamte beschäftigen, die sich um die Mobiliarpfändung kümmern. Wenn Gerichtsvollzieher beauftragt werden gilt meist Kostenfreiheit. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden auch nicht vom Gericht gemacht, sondern als Bescheid von der Behörde verschickt…

Ach ja, die Möglichkeiten sich zu wehren sind recht knapp – schließlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung (§ 12 LVwVG BW). D.h. auch während der Grundverwaltungsakt noch in der gerichtlichen Überprüfung ist, kann schon vollstreckt werden…

Das ist vermutlich der Traum jedes Gläubigers, der lange auf Antworten vom Vollstreckungsgericht wartet oder dank sinnloser und lediglich auf Zeitgewinn gerichteter Rechtsmittel noch etwas länger auf sein Geld warten muss – im Zweifel bis zur Insolvenz.

Das Land Baden-Würtemberg entwickelt sich gerade in die andere Richtung. Statt der Justizbeitreibung durch die eigene Landesoberkasse soll versucht werden, sich künftig eines Inkassobüros zu bedienen. Den Zuschlag hat die Fa. Infoscore Forderungsmanagement GmbH (IFM) aus Baden-Baden bekommen.

Der Auftrag für Infoscore wirft natürlich eine Frage auf: Dürfen die das? Die Antwort darauf ist erstmal “ja”, da es mit § 9 a Abs. 4-7 Landesjustizkostengesetz eine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Diese geht den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen vor (nach denen die Übermittlung von Schuldnerdaten von einer Behörde an ein  Inkassobüro vermutlich nicht zulässig wäre) vor.

Diese Regelung enthält auch Vorgaben, was zur Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten ist. Insbesondere muss vor der Abgabe an das Inkassobüro der Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, dies durch Zahlung abzuwenden. Dies wirft bei mir doch etliche Fragen auf:

  • Von der Unterrichtung kann bei unverhältnissmäßigem Aufwand abgesehen werden? Da zuerst Altforderungen bearbeitet werden sollen, ist davon auszugehen, dass etliche Adressen veraltet sind. Ist dann bereits die Nachforschung schon unverhältnismäßiger Aufwand? Insbesondere da weiter oben im Gesetztestext steht, dass man private Dienstleister zur Adressrecherche einsetzen will.
  • Reicht es aus, dass der Hinweis im Kleingedruckten der Rechnung / der Mahnung steht? Es fehlt der sonst im Datenschutzrecht nicht unübliche Hinweis, dass die Information gesondert oder optisch hervorgehoben erfolgen muss.

Die Firma Infoscore bekommt damit übrigens nicht die Rechte der Behörde, es können also lediglich nette/weniger nette Briefe verschickt werden. Der Auftrag an den Gerichtsvollziehr muss dann wieder von der Landesoberkasse kommen. Die Informationen, die Infoscore bekommen kann sind jedoch recht umfangreich:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners
  • die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde)
  • Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist.

Die Hervorhebung von mir kennzeichnet, dass Infoscore erfährt, welche Art von Gerichtskosten da beigetrieben werden. D.h. die Mitarbeiter dort wissen z.B., dass Herr Brause ein Strafverfahren hatte. Diese Informationen werden durch eine “schriftliche Verpflichtung des Unternehmens” geschützt. Ob dieses eine Sanktion (z.B. Vertragsstrafe für Infoscore) beinhaltet, ist mir nicht bekannt. Bekannt ist hingegen die Sanktion, wenn ein Behördenmitarbeiter solche Informationen ausplaudert: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 203 StGB).

Kleine Fußnote am Ende: Der Landesjustizminister, zu dessen Zeiten das eingeführt wurde, war Ullrich Goll von der FDP, einer Partei, die den Schutz der Privatsphäre bisher hochgehalten hat – scheinbar nicht für Mittellose?

Sebastian Edathy

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Der gute Mensch steht zur Zeit unter verschärfter Beobachtung (ich sage nur: Fotorechte), da fällt natürlich auch folgende Äußerung bei abgeordnetenwatch.de auf:

Ich nenne Ihnen mal ein konkretes und reales Beispiel: Auf meinen Namen wurde vor ca. einem Jahr über das Internet bei einem recht bekannten Flensburger Erotik-Versand eine künstliche Vagina bestellt, über deren Eintreffen in meiner Privatwohnung ich sehr überrascht war. Ist es legitim, herausfinden zu wollen, ob der Besteller identifiziert werden kann? Ich meine: Ja. Das Versandhaus, das die Ware zurücknehmen musste, wurde finanziell geschädigt und ich belästigt. Zumindest zu versuchen, den Bestellungs-Urheber zu identifizieren, sah das Gesetz vor. Das Bundesverfassungsgericht sieht das anders. Damit kann ich leben, ohne mir deswegen zurechnen lassen zu müssen, ein schlechtes Gesetz mitverantwortet zu haben. Und das Beispiel mag ja noch eher erheiternd sein, aber haben Sie eine Ahnung vom Ausmaß des Betruges, der über das Internet erfolgt? Dieses ist groß!

via abgeordnetenwatch.de: Sebastian Edathy.

Ich persönlich denke:

  • das geschädigte Unternehmen kann selbst entscheiden, ob es Besteller bei der Bestellung sicher identifiziert oder nicht [z.B. über den ePerso oder einen Rückruf ]. Der Verzicht darauf ist eine unternehmerische Entscheidung, die sich sicher lohnen wird.
  • die Belästigung des Herrn Abgeordneten erscheint mir nicht so schwerwiegend, dass dies einen massiven Grundrechtseingriff bei allen, die in Deutschland telefonieren, surfen oder per Rauchzeichen kommunizieren rechtfertigen würde.
  • was hätte der gute Mensch denn gefordert, wenn besagte Vagina per Postkarte bestellt worden wäre? Hätte er dann die Einführung personalisierter Briefmarken zur gesetzlichen Pflicht machen wollen? Oder hätten alle Briefkästen abgeschraubt werden sollen und man könnte Sendungen nur noch persönlich abgeben – mit Inhaltskontrolle?
  • bei massiveren Belästigungen gibt es jedoch durchaus Möglichkeiten – die allerdings oft genug daran scheitern, dass die Polizei nicht genügend Mittel hat, um effektiv vorzugehen.

 

Jetzt muss ich doch noch etwas zur Fotoaffäre schreiben. Irgendwo stand doch zu seiner Verteidigung, dass Facebook der mehr oder weniger privaten Kommunikation dienen würde und keine offizielle Kommunikation des Abgeordneten sei. Wenn man sich seine Abgeordneten-Internetseite anschaut, stößt man an prominenter Stelle auf folgenden Satz:

 

Besuchen Sie mich auch auf meiner Facebookseite http://www.facebook.com/edathy oder treten Sie mit mir über Email, Telefon oder Fax in Kontakt.

Nachgewiesener Eingang

Briefpost

Das Einschreiben wird bei Blawgs immer wieder mal durch den Kakao gezogen:

Dennoch ist “Einschreiben” bei vielen Leuten auch gleich “sicher” – und Allheilmittel bei allem Wichtigen.

Neben der Debatte über den Zugangsnachweis gibt es noch ein ganz anderes Problem: Einschreiben dauern (oft) länger als ein normaler Brief. Deswegen hat bei mir mal jemand die Einspruchsfrist versäumt – um einen Tag.
Aus diesem Grund sind auch Paketdienste keine gute Alternative – gibt ein schönes Tracking, aber dauert im Zweifel halt doch länger. Außerdem sind die Pakete häufig nicht in den normalen Postlauf eingebunden. Wenn es also nicht nur auf das formale Einhaltung der Frist ankommt, sondern auch darauf, dass (möglichst schnell) eine Reaktion erfolgt, sollte also ein einfacher Brief an eine Postanschrift geschickt und auf  Kapriolen verzichtet werden.

Dabei gibt es für nicht Formgebundenes doch die schöne Faxalternative: guter Nachweis (wenn das Fax verkleinert auf dem Sendebericht steht), geringe Kosten.

Im Geschäft haben wir zusätzlich für bestimmte eingehende Mitteilungen ein Online-System. Erzeugt Sendebestätigungen und hat ein gutes internes Logging. Noch billiger als Fax und für beide Seiten sehr praktisch. Der Steuerberater, mit dem ich gestern telefoniert habe, wusste aber dennoch genau was er wollte:

Sie kriegen künftig alles per Einschreiben!

Wie wirtschaftlich ist Vollstreckung?

Handschellen
Handschellen

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Gerade bei kleinen Forderungen muss man sich überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, diese zu vollstrecken. Nicht selten sind die Kosten der Beitreibung höher oder zumindest gleich hoch wie die Forderung. Die Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg sieht das Niederschlagen der Forderung vor, wenn die Kosten der weiteren Beitreibung die Forderung übersteigen. Hierbei schaut man sich aber meist nur die einzelne Vollstreckungsmaßnahme an. Die sonstigen Kosten, insbesondere die der Kassenmitarbeiter, der Haushälter et cetera fließen da oft nicht mit ein. In meinen Augen macht es jedoch Sinn, auch die kleinen Forderungen beizutreiben. Dies gilt schon aus dem Grund, weil das Recht dem Unrecht nicht weichen soll, d.h. der ehrliche Zahler soll am Ende nicht besser dastehen als der Drückeberger.

 

 

 

Eine in meinen Augen ungünstige Haltung vertritt hier ausgerechnet der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen:

Rechnungsprüfer raten von Erzwingungshaft ab

Der Rechnungshofbericht enthält auch eine Reihe von Einsparmöglichkeiten. Rund sechs Millionen Euro gibt das Land jährlich aus, um per Erzwingungshaft Knöllchen-Muffel zum Zahlen zu zwingen. „Jeder Hafttag kostet 77 Euro, dabei geht es oft nur um ein Bußgeld über zehn Euro. Da kann man viel Geld sparen“, sagte Scholle [Rechnungshofspräsidentin]. Ihr Vorschlag, statt Haft den[sic!] säumigen Zahlern die Verwaltungskosten von 60 Euro zusätzlich zahlen zu lassen, wird nun beim Justizministerium aufgegriffen.

Quelle: WAZ

Dank des Beck-Blogs habe ich auch den umfassenden Rechnungshof-Bericht gelesen.

Meine Erfahrung bei Erzwingungshaft zeigt aber, dass die wenigsten tatsächlich in Haft gehen. Oftmals wird kurz vor knapp doch noch bezahlt. Das bestätigen auch die Rechnungsprüfer: von 122.000 Anträgen wurden in 750 Fällen die Schuldner in Haft genommen. Was die nicht dazuschreiben: das sind lediglich ~ 0,6 % und nur in diesen Fällen kommen die 77 €/Tag Haftkosten wirklich zum Tragen.

Allerdings sieht der Rechnungshof auch Kosten im Vorfeld von mindestens 60 € (vermutlich die für die Androhung durch das Gericht, den Beschluss und den Erlass des Vorführungsbefehls etc.).  Ich kann nur sagen, dass die bei mir durchgeführten E-Haft-Verfahren alle Bußgelder von mehr als 60 € betroffen haben. Der Rechnungshof hat jedoch einen Anteil von 50 % an Geldbußen um die 10 € ermittelt, meist irgendwelche Parkverstöße.

Die wirklichen Probleme werden jedoch auch genannt:

  • Die kommunalen Vollstreckungsbeamten nehmen scheinbar in der Regel die eidesstattliche Versicherung (die ja meist ein gutes Druckmittel und der Einstieg in die erfolgversprechende Forderungsvollstreckung ist) nicht ab. Damit gibt es auch keine Konto- oder Lohnpfändungen.
    Problem dürfte hier jedoch sein, dass in manchen Köpfen rumspukt, dass mit e.V.-Abgabe die Zahlungsunfähigkeit dargetan wurde und damit keine E-Haft mehr möglich ist.
  • Ein weiteres Problem ist, dass die E-Haft nur für Bußgelder durchgeführt werden darf. D.h. wenn das Bußgeld ohne die Kosten des Bußgeldverfahrens und der Vollstreckung bezahlt wird kann nur noch “konventionell” vollstreckt werden. Und darauf wird dann meist verzichtet.

Der Rechnungshof hat zwei Vorschläge gemacht:

  • Eine Gebühr für die Verwaltungskosten:
    Bringt in meinen Augen nichts, da die Kosten oftmals sowieso nicht bezahlt werden.
  • Absprachen zwischen Amtsgerichten und Kommunen, dass diese intensiver vollstrecken sollen.
    Hört sich für mich schon sinnvoller an. Hier können die Gerichte aber auch Selbstschutz betreiben. Erzwingungshaft muss immer auch angemessen sein. Da kann durchaus verlangt werden, dass vorher die milderen Mittel (z.B. KfZ-Pfändung) ausgeschöpft werden.

Update 21.02.2012:

Ein Zeitungsbericht zum Thema Erwingungshaft für 5 € Bußgeld hat auch eine interessante Relation: von 15.000 E-haft-Anträgen gehen 27 Kunden wirklich ins Gefängnis…

Die gefühlte Inflation…

… war das ultimative Schlagwort bei der Euro- Umstellung. Damals gab es heftige Kritik, weil subjektiv alles teurer wurde – aber objektiv die Inflationsrate sehr niedrig war.

Da hat sich schlicht und ergreifend die Schwäche der Warenkorb-Methodik gezeigt. Die Statistiker haben inzwischen ein – wie ich finde sehr hübsches – Angebot online: Das Preis-Kaleidoskop. Man sieht graphisch aufbereitet auf einen Blick welche Bereiche teurer geworden sind – und welche billiger…

Gerade die Preisstatistik interessiert immer wieder die Juristen. Auf einen Preisindex wird gerne bei Anpassungs/Wertsicherungsklauseln Bezug genommen. Es gibt eine Seite mit Hinweisen und Rechenmodellen, die den Juristen die Arbeit erleichtern sollen. Ich habe im Studium die Berechnungen auch nie wirklich gerne gemacht…

Formaljuristisch

Manch einer greift nach einem Strohhalm. Diesmal war es ein Anwalt vom Fach, dem klar war, dass er die korrekte Auswahl seiner Kanzlei im Vorfeld erschüttern muss.

Adressiert war

MuellerUKollegen
zuhaendenvon
Martin Mueller

Die eigenwillige Schreibweise entstand irgendwo bei einer der vielen Datenübermittlungen…

richtig ist:

Mueller Kollegen

Vermutlich klären wir demnächst die Geltung des Grundsatzes falsa demonstratio non nocet (Die falsche Bezeichnung schadet nicht) vor dem Verwaltungsgericht – muss mal Urteile recherchieren. Oder ich lande bei der Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten nach § 42 Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW. Er sieht hingegen die Auswahl einer “nicht existenten juristischen Person” – und damit keinerlei Handhabe gegen die Kanzlei ohne komplett neues Auswahlverfahren.

Vielleicht ist der Anwalt aber immer so formal drauf? Ich hatte letzens einen, der hat von dem “rubrizierten Aktenzeichen” geschrieben…

Markenfälschung von Louis Vuitton

Markenfälschungen sind für die Hersteller ein Problem. Leider hält sich nicht jeder an den Leitsatz “Fälschung geht gar nicht – entweder echt oder man verzichtet“. Sicherlich sind es gerade die “alternativen Distributionswege”, die dafür besonders anfällig sind, aber muss das sein:

Reicht das Markenrecht bis in die Kleiderkammer? Ein Testkäufer stieß in einem Second-Hand-Laden des Roten Kreuzes auf eine gefälschte Louis-Vuitton-Handtasche. Das Luxus-Label forderte eine Unterlassungserklärung und die entstandenen Anwaltskosten von der Hilfsorganisation – und lenkte nun ein.

Quelle: SPIEGEL ONLINE

Markenware zu einem billigen Preis für die Leute anzubieten, die sich das Original nicht leisten können/wollen ist übrigens üblich. Der Volkswirt spricht von Preisdifferenzierung, der Shopping-Experte von Outlet, Fabrikverkauf oder 1b-Ware. Für den Käufer ist die Ware eindeutig gekennzeichnet (damit keiner kauft, der sich das Original leisten kann/will), aber im Alltag nicht unbedingt als solche erkennbar…

Narkoseparty

Fünf Rettungsassistenten und zwei Rettungssanitäterinnen gehörten zum harten Kern der so genannten „Narkosepartys“. In Privatwohnungen hatten sie zwischen 1998 und 2002 an freiwilligen „Teilnehmern“ die Wirkungen von Propofol erkundet. Das bizarre Ritual wurde per Videoaufnahme dokumentiert. Für Notfälle wurde Sauerstoff und ein Defibrillator vorgehalten.

via4800 Euro Strafe für Narkoseparty : rettungsdienst.de.

Es gibt nichts, was es nicht gibt. Rechtlich sehe ich das das Problem bei der – unwirksamen – Einwilligung. Fachlich halte ich es für unverantwortlich, ein Narkosemittel ohne Arzt zu verabreichen. Auch mit Sauerstoff und Defi kann ein RA/RS nicht jede Komplikation in den Griff bekommen.

Update: Die Antwort auf die juristische Frage ist hier zu finden

Nach deutschen Strafrecht kann der Partyteilnehmer, der sich freiwillig eine Spritze mit Propofol geben lässt, gemäß § 228 StGB nicht in die gefährliche Körperverletzung einwilligen, da seine Einwilligung nach dem Verständnis deutscher Gerichte gegen die guten Sitten verstößt.