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Nachgewiesener Eingang
Das Einschreiben wird bei Blawgs immer wieder mal durch den Kakao gezogen:
- Rainer Göhle hat in seinem sehr interessanten Blog Alternativen zum Einschreiben aufgezählt und die förmliche Zustellung glatt vergessen. Dabei ist die förmliche Zustellung vom Beweiswert her das Beste. Als Behörde ist man sogar privilegiert, weil die Postdienstleistung häufig billiger ist als ein Einschreiben (mit deutlich weniger Beweiswert).
- Wolf Reuter schreibt über das per Einschreiben eingegangene leere Blatt, das es tatsächlich ausserhalb der grauen Theorie gibt!Ein aktueller Fall.
- Oder die Sache mit den tausenden verschwundenen Einschreiben.
Dennoch ist “Einschreiben” bei vielen Leuten auch gleich “sicher” – und Allheilmittel bei allem Wichtigen.
Neben der Debatte über den Zugangsnachweis gibt es noch ein ganz anderes Problem: Einschreiben dauern (oft) länger als ein normaler Brief. Deswegen hat bei mir mal jemand die Einspruchsfrist versäumt – um einen Tag.
Aus diesem Grund sind auch Paketdienste keine gute Alternative – gibt ein schönes Tracking, aber dauert im Zweifel halt doch länger. Außerdem sind die Pakete häufig nicht in den normalen Postlauf eingebunden. Wenn es also nicht nur auf das formale Einhaltung der Frist ankommt, sondern auch darauf, dass (möglichst schnell) eine Reaktion erfolgt, sollte also ein einfacher Brief an eine Postanschrift geschickt und auf Kapriolen verzichtet werden.
Dabei gibt es für nicht Formgebundenes doch die schöne Faxalternative: guter Nachweis (wenn das Fax verkleinert auf dem Sendebericht steht), geringe Kosten.
Im Geschäft haben wir zusätzlich für bestimmte eingehende Mitteilungen ein Online-System. Erzeugt Sendebestätigungen und hat ein gutes internes Logging. Noch billiger als Fax und für beide Seiten sehr praktisch. Der Steuerberater, mit dem ich gestern telefoniert habe, wusste aber dennoch genau was er wollte:
Sie kriegen künftig alles per Einschreiben!
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2Wie wirtschaftlich ist Vollstreckung?
Gerade bei kleinen Forderungen muss man sich überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, diese zu vollstrecken. Nicht selten sind die Kosten der Beitreibung höher oder zumindest gleich hoch wie die Forderung. Die Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg sieht das Niederschlagen der Forderung vor, wenn die Kosten der weiteren Beitreibung die Forderung übersteigen. Hierbei schaut man sich aber meist nur die einzelne Vollstreckungsmaßnahme an. Die sonstigen Kosten, insbesondere die der Kassenmitarbeiter, der Haushälter et cetera fließen da oft nicht mit ein. In meinen Augen macht es jedoch Sinn, auch die kleinen Forderungen beizutreiben. Dies gilt schon aus dem Grund, weil das Recht dem Unrecht nicht weichen soll, d.h. der ehrliche Zahler soll am Ende nicht besser dastehen als der Drückeberger.
Eine in meinen Augen ungünstige Haltung vertritt hier ausgerechnet der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen:
Rechnungsprüfer raten von Erzwingungshaft ab
Der Rechnungshofbericht enthält auch eine Reihe von Einsparmöglichkeiten. Rund sechs Millionen Euro gibt das Land jährlich aus, um per Erzwingungshaft Knöllchen-Muffel zum Zahlen zu zwingen. „Jeder Hafttag kostet 77 Euro, dabei geht es oft nur um ein Bußgeld über zehn Euro. Da kann man viel Geld sparen“, sagte Scholle [Rechnungshofspräsidentin]. Ihr Vorschlag, statt Haft den[sic!] säumigen Zahlern die Verwaltungskosten von 60 Euro zusätzlich zahlen zu lassen, wird nun beim Justizministerium aufgegriffen.
Quelle: WAZ
Dank des Beck-Blogs habe ich auch den umfassenden Rechnungshof-Bericht gelesen.
Meine Erfahrung bei Erzwingungshaft zeigt aber, dass die wenigsten tatsächlich in Haft gehen. Oftmals wird kurz vor knapp doch noch bezahlt. Das bestätigen auch die Rechnungsprüfer: von 122.000 Anträgen wurden in 750 Fällen die Schuldner in Haft genommen. Was die nicht dazuschreiben: das sind lediglich ~ 0,6 % und nur in diesen Fällen kommen die 77 €/Tag Haftkosten wirklich zum Tragen.
Allerdings sieht der Rechnungshof auch Kosten im Vorfeld von mindestens 60 € (vermutlich die für die Androhung durch das Gericht, den Beschluss und den Erlass des Vorführungsbefehls etc.). Ich kann nur sagen, dass die bei mir durchgeführten E-Haft-Verfahren alle Bußgelder von mehr als 60 € betroffen haben. Der Rechnungshof hat jedoch einen Anteil von 50 % an Geldbußen um die 10 € ermittelt, meist irgendwelche Parkverstöße.
Die wirklichen Probleme werden jedoch auch genannt:
- Die kommunalen Vollstreckungsbeamten nehmen scheinbar in der Regel die eidesstattliche Versicherung (die ja meist ein gutes Druckmittel und der Einstieg in die erfolgversprechende Forderungsvollstreckung ist) nicht ab. Damit gibt es auch keine Konto- oder Lohnpfändungen.
Problem dürfte hier jedoch sein, dass in manchen Köpfen rumspukt, dass mit e.V.-Abgabe die Zahlungsunfähigkeit dargetan wurde und damit keine E-Haft mehr möglich ist. - Ein weiteres Problem ist, dass die E-Haft nur für Bußgelder durchgeführt werden darf. D.h. wenn das Bußgeld ohne die Kosten des Bußgeldverfahrens und der Vollstreckung bezahlt wird kann nur noch “konventionell” vollstreckt werden. Und darauf wird dann meist verzichtet.
Der Rechnungshof hat zwei Vorschläge gemacht:
- Eine Gebühr für die Verwaltungskosten:
Bringt in meinen Augen nichts, da die Kosten oftmals sowieso nicht bezahlt werden. - Absprachen zwischen Amtsgerichten und Kommunen, dass diese intensiver vollstrecken sollen.
Hört sich für mich schon sinnvoller an. Hier können die Gerichte aber auch Selbstschutz betreiben. Erzwingungshaft muss immer auch angemessen sein. Da kann durchaus verlangt werden, dass vorher die milderen Mittel (z.B. KfZ-Pfändung) ausgeschöpft werden.
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1Richtertypologien – Spezialfall
Die meisten Richter lassen sich in “streng” oder “gnädig” unterteilen. Ich habe jedoch auch einen Spezialfall:
Die Gerichte bekommen bei mir im Einspruchsverfahren ein “Standardpaket”: Bußgeldakte (komplett), relevante Teile aus der Verwaltungsakte. Die Stellungnahme zum Einspruch ging meist auch im Rahmen des Zwischenverfahrens an den Betroffenen, zusätzlich gibt es für das Gericht eine Zusammenfassung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der relevanten Verwaltungsakte.
Dieser Richter will davon Kopien, ausserdem umfangreiche Ermittlungen zum Verschulden, Nachweise für alle Tatbestandsmerkmale etc.
Der zweite Akt passt ins Bild: Da plant jemand eine Verurteilung und nimmt dafür einiges an Arbeit in Kauf. Mit der Terminsladung geht an den Betroffenen ein Text aus der Richtung:
Das Gericht bittet den Einspruch ggf. weiter zu begründen oder zurückzunehmen. Nach Aktenlage ergeben sich keine hinreichenden Gründe für die Aufhebung des Bußgeldbescheides.
Das Besondere ist die Verhandlung selbst: In dieser lässt der Richter dann deutlich durchblicken, dass nach rechtlichen Erwägungen das Bußgeld zu zahlen ist (was ja ausführlichst geprüft wurde). Allerdings sei das Erscheinen bei Gericht ja auch ein gewichtiger Denkzettel. Also könne man ja auf das Bußgeld verzichten (Opportunitätsprinzip). Garniert mit einem Ausspruch aus der Ecke:
Aber ich will Sie hier nicht wieder sehen! Wenn sie nochmal so eine Ordnungswidrigkeit begehen, landen sie wieder bei mir – und dann wird es richtig teuer!
Mir ist der aber immer noch lieber als der Typ “weggemauschelt“.
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1Vertrauensbildende Maßnahmen
Vieles kann man vom Schreibtisch aus nicht wirklich sicher beurteilen, häufig muss man einfach den Angaben des Gegenübers bis zu einem gewissen Punkt vertrauen. Einer meiner Bußgeldkunden versuchte es jetzt mit zwei besonderen vertrauensbildenden Maßnahmen:
- Es gibt eine Gewerbeabmeldung zum 31.05. des Jahres. Da als Abmeldegrund “Wegen Nötigung der Behörde xxx” angegeben war, hat mir das Gewerbeamt freundlicherweise gleich eine Kopie geschickt, zusammen mit der Gewerbeanmeldung zum 1.6. des Jahres. Eine weitere Kopie der Abmeldung kam auch vom Kunden, zusammen mit der Bemerkung “die Firma gibt es nicht mehr”.
- Auf den Vorhalt der erneuten Gewerbeanmeldung wurde telefonisch reagiert. Leider nicht wirklich sachverhaltsaufklärend. Es wurde lediglich angefragt, wie die Amtsbezeichnungen des Bußgeldsachbearbeiters und des verantwortlichen Abteilungsleiters sind, man wolle Anzeige wegen Nötigung im Amt erheben.
Da meine Bescheide inzwischen bestandskräftig sind habe ich genügend Vertrauen, dass die Beitreibung erfolgreich verlaufen wird…
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0Vollmacht – Eigentor mit Anlauf ?
(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Das Gericht verfügt eine Mitteilung an den Steuerberater und bittet um Vorlage der Vollmacht. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass diese bei Einlegung des Einspruches bestanden haben muss. Andere Richter machen das einfacher. Da kommt dann in der Verhandlung die Frage “War Ihr Steuerberater beauftragt, den Einspruch einzulegen?”.
Was macht der Steuerberater? Lässt den Mandanten einen kleinen Text unterschreiben: “Hiermit bevollmächtige ich …”-und dem aktuellen Tagesdatum. Problem: Das ist eine neue Vollmacht, die für den Einspruch nix bringt – und ein neuer Einspruch auf Basis dieser Vollmacht geht nicht – verfristet.
Wenn das Amtsgericht den Einspruch verwirft schicke ich der Kanzlei einen Link - auf das Vollmachtsblog.
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2Beschwerden
wer im Bereich OWiG / Vollstreckung arbeitet hat (natürlich) auch immer mal wieder Beschwerden am Hals. Teilweise gibt es ein tatsächliches Fehlverhalten, da entschuldigt man sich beim Gegenüber. Ein Teil der Beschwerden ist aber nur bedingt nachvollziehbar. Eine solche hatte ich letztens:
Sie sind doch nicht etwa dabei mitzuschreiben, was wir besprechen? Deswegen können Sie mir keine präzise Auskunft erteilen. Ich will ihren Chef sprechen!
Richtig war, das ich an dem Telefonvermerk getippt habe. Dass ich mich einmal verbessern musste lag daran, das es sich um einen sehr exotischen Ausnahmefall handelte. Nun denn, durfte mein Chef sich noch etwas mit ihm vergnügen – und ich habe um eine neue Tastatur gebeten, entscheidendes Merkmal: Akustik…
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Unahndbar
Es gibt gesetzliche Regelungen, wann eine Pflicht erfüllt ist. So regelt § 15 Bundesstatikgesetz, dass die Meldung bei der Erhebungsstelle eingegangen sein muss. De facto geht also ein Verlust auf dem Postweg zu Lasten des Betroffenen.
Im Bußgeldbereich gibt es aber noch ein Verschuldensproblem. Selbst wenn die Pflicht nicht erfüllt wurde – es muss auch schuldhaft gewesen sein. D.h. wenn der Auskunftspflichtige alles getan hat, was zu tun war, ist er aus dem Schneider. Ein Jurist hat die Schwelle etwas arg niedrig angesetzt, es sollte bereits das Einwerfen des Briefes reichen. Auf die Erwiderung, dass die Vorschrift über die Erfüllung bei Eingang dann ins Leere läuft, hat er nur lakonisch erwidert “von der Sorte gibt es noch mehr Vorschriften, so zum Beispiel das Handy-Verbot am Steuer, da kann man auch Niemanden verurteilen”. Da musste ich an die hübsche/schlüpfrige Liste aus dem law blog denken:
Hier die Liste der Beispiele, welche dem Amtsrichter eingefallen sind:
Es ist überraschenderweise erlaubt,
* das Headset zur Freisprecheinrichtung erst während des Fahrbetriebs anzulegen,
* freihändig zu fahren,
* mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen,
* ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,
* während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen,
* selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind,
* die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen – und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
* als Armamputierter die Fahraufgaben ohne Prothese mit nur einer Hand zu erledigen – und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
* ein Diktiergerät aufzunehmen und z.B. einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren,
* ein Navigationsgerät aufzunehmen und zu programmieren – und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen und den insoweit digital wiedergegebenen Anweisungen des Gerätes zu folgen,
* einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen,
* ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen.
viaDie linke Hand demonstrativ aus dem Fenster baumeln lassen | law blog.
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Der kleine Unterscheid zwischen Betroffenem und Zeugen
kann ganz schön Probleme machen.
Der Hintergrund ist, das man sich im OWi/Strafverfahren nicht selbst belasten muss. Dieser Grundsatz hat zwei ganz unterschiedliche Auswirkungen:
- Als Betroffener braucht man nichts zu sagen. Dieses Schweigen darf einem auch nicht negativ ausgelegt werden.
- Als Zeuge hingegen muss man grundsätzlich alles sagen, außer dem was einem selbst oder einen nahen Verwandten einer Verfolgung aussetzen könnte.
Im neuen Fall wurde ein Fahrzeughalter als Betroffener geführt, belehrt das er nichts sagen braucht – was er getan hat. Und dafür mit einer Fahrtenbuchauflage “belohnt” (was geht, wenn mit allen Mühen der Fahrer nicht ermittelt werden kann). Nur hat das Gericht festgestellt, dass nicht genug getan wurde um den Fahrer zu Ermitteln – man hätte den Halter, nachdem klar war, das er nicht der Fahrer gewesen sein kann auch als Zeugen vernehmen können. Dann hätte dieser (wenn es nicht ein naher Angehöriger war) aussagen müssen – und entsprechend belehrt werden können.
Fall bei LexisNexis.
Warum klemmt es dabei immer wieder? Weil meistens ein “Kombi”-Bogen verwendet wird. Darin wird der Halter als Betroffener Angehört mit dem Hinweis, dass er wenn er es nicht war, doch den tatsächlichen Fahrer mitteilen soll. Dafür ist er dann aber falsch Belehrt (s. oben). Die Praxis wird immer mal wieder kritisiert – aber nicht geändert, weil es doch recht praktisch ist.
Wie das nach Hinten gehen kann zeigt aber ein anderer Fall, der schon ein Vierteljahrhundert alt ist: (LG Hechingen NJW 1986, 1823) Da wurde der Anhörungsbogen an einen alten Mann verschickt – obwohl der “Täter” ca. 20 Jahre alt war. Der Sachbearbeiter in der Bußgeldbehörde wusste das. Hat aber dennoch den Anhörungsbogen anstelle des (vermutlich nicht formularmäßig vorhandenen) Zeugenfragebogens verwendet. Schief ging es mal wieder wegen Krankheit – der Vertreter wusste nix. Ergebnis: 30 Tagessätze wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB).
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0Weggemauschelt
Beim Lesen eines Beitrages von RA Melchior – der sich als Verteidiger natürlich über eine Einstellung aus Opportunitätsgründen freut musste ich an ein Erlebnis denken:
Ich hatte eine (jung klingende) Richterin am Telefon, die recht viele Fragen zur übersandten Bußgeldakte hatte. Am Ende kam die nach dem Vorangegangenen Verfahren. Ich teilte Ihr mit, das das nach § 47 II OWiG eingestellt wurde. Das kommentierte sie mit “das hat der Kollege dann wohl weggemauschelt”.
Die Verhandlung hatte übrigends erfolgt. Der Einspruch wurde rechtzeitig voher zurückgenommen. Der Betroffene hat das Bußgeld bezahlt und – zumindest in den Bereich keine weiteren OWi’s begangen…
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