Recht

Datenschutz als Verhinderung

Datenschutz als Verhinderung

die Zeit schreibt über das Thema “predictive policing“:

In Kalifornien berechnet die Polizei voraus, wo Verbrechen geschehen werden und wartet dort auf Kriminelle. In Deutschland wäre das verfassungsrechtlich bedenklich. Das statistische Modell wurde eigentlich entwickelt, um vorhersagen zu können, wo es nach einem Erdbeben zu Nachbeben kommen wird. Die Polizei bestückt das Programm nun täglich mit Statistiken über Verbrechen und Verbrecher. Die Software sucht anschließend darin nach Mustern, die immer wieder auftreten. Der hohe Aktualisierungsgrad macht die Vorhersagen über Zeitpunkt und Tatort kommender krimineller Akte sehr viel zuverlässiger als früher.

Doch hat das System selbstverständlich eine Kehrseite: Wenn auch unschuldige Menschen das Gefühl haben, dass sie sich in einer Umwelt bewegen, in der ihr Verhalten vorausberechnet wird, dann hat dieses Wissen höchstwahrscheinlich Auswirkungen auf ihr Verhalten. Sie werden sich also anders benehmen, als wenn sie unbeobachtet wären – wären also nicht mehr frei in ihrer Entscheidung. In Deutschland zumindest wäre das verfassungsrechtlich bedenklich.

Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil vom 2. März 2010auch deshalb für grundgesetzwidrig erklärt, weil “die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet” sei, “ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. ”

Ein solches “diffuses Gefühl des Beobachtetseins” könnte sich auch einstellen, wenn man befürchtet, verdächtigt zu werden, nur weil man aus irgendeinem Grund in Gebieten mit hoher Kriminalitätswahrscheinlichkeit unterwegs ist. Dann meidet man diese Gebiete künftig möglicherweise lieber, selbst wenn man sich nichts hat zu Schulden kommen lassen. Dazu muss man nicht einmal wissen, ob ein Gebiet wirklich ein Ort häufiger Verbrechen ist – für das subjektive Empfinden reicht es, wenn man nur glaubt, an einem solchen Ort zu sein.

Hier werden in meinen Augen zwei Themen verbunden, die nicht zusammengehören. Gestützt wird das mit einem Zitat von Udo Vetter, Betreiber des Lawblog: “Der nächste Schritt dürfte sein, dass auch personenbezogene Daten einbezogen werden, also zum Beispiel die Wohnorte von Verurteilten, möglicherweise sogar Wohn- und Aufenthaltsorte von Personen, gegen die Ermittlungen laufen. Oder Daten aus der Sozialstatistik wie Einkommen, Renten und Arbeitslosigkeit.” Danach kommt auch der Brückenschlag zum Bonitätsscoring.

Ich denke, dass man in diesem Fall deutlich trennen muss. Das eine ist die Statistikauswertung. Das ist das, was früher der Schutzmann von der Ecke ganz von selbst machte. Er wusste, an welchen Stellen sich die Drogenabhängigen treffen, wo es nachts gerne mal eine Kneipenschlägerei gibt und auf welchem Flohmarkt die Hehlerware auftaucht. Hier gibt es per se keinen Personenbezug. Ausgewertet werden Daten zu Orten und Orte haben kein Persönlichkeitsrecht! Ein Beispiel für solche Auswertungen ist die Straßenverkehrsunfallstatistik. Die dort ermittelten Unfallschwerpunkte werden baulich oder durch verstärkte Kontrollen der Polizei zu entschärfen versucht .

Etwas anderes ist die “Rasterfahndung”. Hier werden keine Orte klassifiziert, sondern Personen. Die Personen, die in der Rasterfahndung sind, können ein ernst zu nehmendes Problem bekommen, deswegen ist diese Fahndungsmethode gesetzlich streng reglementiert. Das prominenteste Beispiel für eine beinahe erfolgreiche Rasterfahndung war die Schleyer-Entführung: eines der Verstecke entsprach genau den Raster-Kriterien an Raum und Person. Das Problem war nur, dass der entscheidende (zutreffende) Hinweis in der riesigen Datenmenge unterging.

Mini-Update: Heise-Online mit einem Bericht zu dem Thema

Bildrechte: (c) Andreas Morlok / pixelio.de

Genauso interessant:

0
Staatliches Inkasso by Infoscore

Staatliches Inkasso by Infoscore

Finanzkrise erreicht Geschäftsmann
Quelle: Fotolia

Es wird immer wieder gerne diskutiert, wer der bessere Geldeintreiber ist: Das Inkassobüro oder der Anwalt. Die Inkassobüros versuchen es traditionell es gerne mit dem “lästigen” Weg. Viele Mahnungen, gerne auch mal Anrufe oder Hausbesuche. Der Anwalt mahnt außergerichtlich und kümmert sich dann um die gerichtliche Titulierung und Vollstreckung.

Der Staat ist bei der Frage eigentlich aussen vor. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden “beigetrieben”(§ 13 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG BW). Dafür braucht man weder einen Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Den “Titel” produziert die Behörde einfach selbst. Sie braucht auch keinen Gerichtsvollzieher sondern kann eigene Vollziehungsbeamte beschäftigen, die sich um die Mobiliarpfändung kümmern. Wenn Gerichtsvollzieher beauftragt werden gilt meist Kostenfreiheit. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden auch nicht vom Gericht gemacht, sondern als Bescheid von der Behörde verschickt…

Ach ja, die Möglichkeiten sich zu wehren sind recht knapp – schließlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung (§ 12 LVwVG BW). D.h. auch während der Grundverwaltungsakt noch in der gerichtlichen Überprüfung ist, kann schon vollstreckt werden…

Das ist vermutlich der Traum jedes Gläubigers, der lange auf Antworten vom Vollstreckungsgericht wartet oder dank sinnloser und lediglich auf Zeitgewinn gerichteter Rechtsmittel noch etwas länger auf sein Geld warten muss – im Zweifel bis zur Insolvenz.

Das Land Baden-Würtemberg entwickelt sich gerade in die andere Richtung. Statt der Justizbeitreibung durch die eigene Landesoberkasse soll versucht werden, sich künftig eines Inkassobüros zu bedienen. Den Zuschlag hat die Fa. Infoscore Forderungsmanagement GmbH (IFM) aus Baden-Baden bekommen.

Der Auftrag für Infoscore wirft natürlich eine Frage auf: Dürfen die das? Die Antwort darauf ist erstmal “ja”, da es mit § 9 a Abs. 4-7 Landesjustizkostengesetz eine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Diese geht den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen vor (nach denen die Übermittlung von Schuldnerdaten von einer Behörde an ein  Inkassobüro vermutlich nicht zulässig wäre) vor.

Diese Regelung enthält auch Vorgaben, was zur Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten ist. Insbesondere muss vor der Abgabe an das Inkassobüro der Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, dies durch Zahlung abzuwenden. Dies wirft bei mir doch etliche Fragen auf:

  • Von der Unterrichtung kann bei unverhältnissmäßigem Aufwand abgesehen werden? Da zuerst Altforderungen bearbeitet werden sollen, ist davon auszugehen, dass etliche Adressen veraltet sind. Ist dann bereits die Nachforschung schon unverhältnismäßiger Aufwand? Insbesondere da weiter oben im Gesetztestext steht, dass man private Dienstleister zur Adressrecherche einsetzen will.
  • Reicht es aus, dass der Hinweis im Kleingedruckten der Rechnung / der Mahnung steht? Es fehlt der sonst im Datenschutzrecht nicht unübliche Hinweis, dass die Information gesondert oder optisch hervorgehoben erfolgen muss.

Die Firma Infoscore bekommt damit übrigens nicht die Rechte der Behörde, es können also lediglich nette/weniger nette Briefe verschickt werden. Der Auftrag an den Gerichtsvollziehr muss dann wieder von der Landesoberkasse kommen. Die Informationen, die Infoscore bekommen kann sind jedoch recht umfangreich:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners
  • die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde)
  • Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist.

Die Hervorhebung von mir kennzeichnet, dass Infoscore erfährt, welche Art von Gerichtskosten da beigetrieben werden. D.h. die Mitarbeiter dort wissen z.B., dass Herr Brause ein Strafverfahren hatte. Diese Informationen werden durch eine “schriftliche Verpflichtung des Unternehmens” geschützt. Ob dieses eine Sanktion (z.B. Vertragsstrafe für Infoscore) beinhaltet, ist mir nicht bekannt. Bekannt ist hingegen die Sanktion, wenn ein Behördenmitarbeiter solche Informationen ausplaudert: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 203 StGB).

Kleine Fußnote am Ende: Der Landesjustizminister, zu dessen Zeiten das eingeführt wurde, war Ullrich Goll von der FDP, einer Partei, die den Schutz der Privatsphäre bisher hochgehalten hat – scheinbar nicht für Mittellose?

Genauso interessant:

0
Das Dossier

Das Dossier

Etliche meiner Kunden haben eine beachtliche Lebens-und Leidensgeschichte. Meistens ist diese geprägt von der Verfolgung durch allerlei staatliche und nichtstaatliche Organisationen wobei natürlich der Kunde selbst regelmäßig unschuldig ist (wie ein neugeborenes Lamm).
Eine gewisse Egozentrik ist da meistens inklusive. Eine Ausnahme war Herr G.: Er kämpfte gegen einen Staatskonzern mit der Logik, dass nicht nur er betroffen sei, sondern auch viele andere Menschen in seiner Situation sein müssten. Diesen Kampf betrieb er im Gegensatz zu den typischen Querulanten nicht alleine im stillen Kämmerlein, einzig gestützt auf die eigene Weisheit und den höchstpersönlichen Genius, sondern im Dialog mit vielen Experten. Damals konnte er auch in der DDR Experten finden, die mit den bundesdeutschen Behörden nicht vernetzt waren. Das Ergebnis war nicht unbeachtlich! Der deutsche Staatskonzern änderte später auch die von Herrn G. kritisierte Praxis.
Leider hat Herr G. das Ende des Kampfes offensichtlich nicht mitbekommen. Heute, hochbetagt, kämpft er immer noch gegen die schon längst abgeschaffte Praxis und für eine Entschädigung.
Damit verbunden ist eine Abscheu gegen alle Behörden. Wohin ich das weiß? Jedem Schreiben an die Behörden war ein “Dossier” über die Praktiken des Staatskonzerns beigefügt. Das kuriose daran war das Deckblatt:

Ein Schreiben des zuständigen Regierungspräsidenten an Herrn G. In dem ihm mitgeteilt wird, dass seine verschiedenen inhaltlich stets gleichen Eingaben an verschiedene Stellen des Regierungspräsidiums in Zukunft nicht mehr beantwortet werden. Dieses Schreiben einer Eingabe an eine Behörde beizufügen scheint nur begrenzt zielführend zu sein. Oder wie es ein Kollege auszudrücken pflegte: “der hat gleich den Beleg beigefügt, dass man ihm eigentlich gar nicht antworten sollte – am besten ab in die Rundablage”.

Bildrechte: berlin-pics  / pixelio.de

Genauso interessant:

  • - keine ähnlichen Artikel gefunden -
0
Nachgewiesener Eingang

Nachgewiesener Eingang

Das Einschreiben wird bei Blawgs immer wieder mal durch den Kakao gezogen:

Dennoch ist “Einschreiben” bei vielen Leuten auch gleich “sicher” – und Allheilmittel bei allem Wichtigen.

Neben der Debatte über den Zugangsnachweis gibt es noch ein ganz anderes Problem: Einschreiben dauern (oft) länger als ein normaler Brief. Deswegen hat bei mir mal jemand die Einspruchsfrist versäumt – um einen Tag.
Aus diesem Grund sind auch Paketdienste keine gute Alternative – gibt ein schönes Tracking, aber dauert im Zweifel halt doch länger. Außerdem sind die Pakete häufig nicht in den normalen Postlauf eingebunden. Wenn es also nicht nur auf das formale Einhaltung der Frist ankommt, sondern auch darauf, dass (möglichst schnell) eine Reaktion erfolgt, sollte also ein einfacher Brief an eine Postanschrift geschickt und auf  Kapriolen verzichtet werden.

Dabei gibt es für nicht Formgebundenes doch die schöne Faxalternative: guter Nachweis (wenn das Fax verkleinert auf dem Sendebericht steht), geringe Kosten.

Im Geschäft haben wir zusätzlich für bestimmte eingehende Mitteilungen ein Online-System. Erzeugt Sendebestätigungen und hat ein gutes internes Logging. Noch billiger als Fax und für beide Seiten sehr praktisch. Der Steuerberater, mit dem ich gestern telefoniert habe, wusste aber dennoch genau was er wollte:

Sie kriegen künftig alles per Einschreiben!

Genauso interessant:

2
Fahranfänger

Fahranfänger

fallen ja meist mit einer betont unsicheren Fahrweise auf. Der Folgende hatte aber richtig Probleme: nach noch nicht einmal zwei Wochen Autofahren musste er schon realisieren, dass der zweispurig autobahnähnlich ausgebaute Tunnel maximal mit 50 km/h befahren werden darf (geschlossene Ortschaft). Bei der leicht erhöhten Geschwindigkeit darf einem ja auch die Kontrolle über das Auto schwerer fallen – schließlich brauchen da die meisten Leute recht lange, um die nötige Routine zu bekommen…:

Der Fahrer musste seinen Wagen immer wieder korrigieren, um ihn auf der Fahrspur zu halten. Außerdem wechselte er mehrmals abrupt den Fahrstreifen. Im Pragtunnel in Richtung Bad Cannstatt beschleunigte der Mann sein Fahrzeug auf zirka 140 Stundenkilometer und hatte sichtbar Probleme, die Kontrolle über sein Auto zu behalten.Kurz nach der Tunnelausfahrt stoppten die Beamten den Wagen. Bei der Überprüfung des jungen Mannes stellte sich heraus, dass er erst seit dem 17. Mai [= seit 12 Tagen ] dieses Jahres im Besitz eines Autoführerscheins ist.

viaMit 140 Stundenkilometer im Pragtunnel: 21-Jähriger ist zu schnell unterwegs – Stuttgarter Nachrichten.

(c) Arno Bachert / pixelio.de

Genauso interessant:

  • - keine ähnlichen Artikel gefunden -
1
Facebook Like-Buttons für Schleswig-Holstein [Update]

Facebook Like-Buttons für Schleswig-Holstein [Update]

In meinem gestrigen Artikel zum Thema “Facebook ./. ULD” habe ich Datenschutz negativ dargestellt, was meiner Meinung nach nicht gut ist. Deswegen hole ich jetzt die positive/konstruktive Sicht nach. Die entscheidende Frage ist, wie kann ich als Websitebetreiber meinen Besuchern die Möglichkeit geben, Facebook zu nutzen ohne die Daten von anderen egal ob sie es wollen oder nicht, einem US Konzern in den Rachen zu werfen?

Eine – wie ich finde – sehr elegante Möglichkeit hat die Anwaltskanzlei Ferner schon im Februar vorgestellt. Der normale Besucher bekommt einen statischen Text und kann mit einem Klick die volle Facebookfunktionalität freischalten. Entweder mit einfachen Java Skript realisiert oder in der Luxusvariante mit einem Cookie, der die Auswahl dauerhaft gespeichert. Hintergrund war die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Es gibt aber auch eine ganz simple Lösung: Es wird einfach ein statischer Link eingebaut. Dieser kann von einer normalen – auf dem eigenen Webserver gehosteten – Grafik ausgehen. So wird der Kontakt zu den Facebook-Servern erst aufgebaut, wenn der Benutzer auf diesen Link klickt. So hat das beispielsweise das ULD gemacht und so funktioniert es auch in diesem Blog.

Das ULD hat mit seinem Arbeitspapier eine umfassende technische und rechtliche Analyse veröffentlicht. Wer es kompakter mag, dem sei Heise empfohlen. Das hätte ich auch dem Bloggerkollegen Laurent Meister nahegelegt. Unter dem Titel Weichert macht den Caspar wird mit Häme an Tilo  Weichert nicht gespart:

Markige Worte die an seinen Kollegen aus Hamburg Caspar erinnern, der hinsichtlich des Einsatzes von Google Analytics ähnliche Schlagzeilen machte. Doch nicht nur in dem Punkt ähneln sich die beiden Datenschutzbeauftragten. Als Teil der Landesverwaltung hat auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein eine Seite auf der Landeshomepage “Schleswig-Holstein.de”. Und was findet man dort? Die Facebook Share-Funktion

Die dort als Screenshot(und leider unverlinkt) abgebildete Seite hat unter anderem folgenden Quelltext:

<a onclick="uebergabe_facebook(); return false;" href="http://www.facebook.com/" class="socialicon" title="Von dieser Seite auf Facebook berichten"><img src="/cae/servlet/contentblob/934288/normal/icon_facebook_16.png" alt="Facebook" /></a>

Wenn mich meine bescheidenen HTML-Kenntnisse nicht trügen, ist das genau die richtige Methode: Daten gehen erst an Facebook, wenn ich draufklicke.

Für diejenigen, die mit dem Verweis auf Caspar nichts anfangen können: Herr Caspar hat unter dem Namen Google Analytics eine Technik verdammt, die unter dem Namen IVW-Zählpixel auf seiner Seite eingesetzt wurde (der Originaltext, der die damalige Affäre auslöste).

Update:

Die Möglichkeit mit dem zweistufigen Facebook Button wurde inzwischen zum Beispiel von Heise.de übernommen. Die Resonanz ist wohl sehr gut, weil viele andere Webseitenbetreiber gerne diese Lösung übernehmen möchten. Aber auch Facebook wurde auf diese Lösung aufmerksam, und hat gleich mal mit einem aussperren gedroht. Inzwischen gibt es aber auch ein zurückrudern, indem lediglich gesagt wird das die grafische Umsetzung zu nah am Original sei. Und Facebook möchte nicht dass jemand anderes Netzwerkfunktionen imitiert.

 

 

 

 

Genauso interessant:

1

Datenschutz ./. Facebook [Update]

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-HolsteinDas ULD hat am Freitag mit der Veröffentlichung einer martialischen Ankündigung  das Thema im Netz für das Wochenende gesetzt (beim ersten Entwurf des Artikels gab es bereits acht entsprechende Blogeinträge bei jurablogs.com). Im Kern werden Websitebetreiber darauf hingewiesen, dass sie für die Datenschutzprobleme, die durch die Verbindung der eigenen Webseite mit Facebook entstehen, verantwortlich sind. Insbesondere werden die Websitebetreiber direkt mit einem Bußgeld bedroht!

Die Grunddiskussion ist alt: Facebook ist mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Während Google sich bemüht, den Datenschützern entgegenzukommen, ist Facebook auf diesem Ohr taub. Der Gedanke des ULD ist, sich an denjenigen zu halten, auf den man auch tatsächlich Druck ausüben kann –und das sind die Websitebetreiber in Deutschland.

Bei aller öffentlichen Empörung kann ich mir vorstellen, dass das ULD damit tatsächlich durchkommen kann:

  • Wir leben in einem Rechtsstaat. D.h. bei allem Lamentieren über das veraltete Datenschutzrecht und die Inkompatibilität der Rechtslage mit den modernen Techniken müssen sich Behörden und Gerichte in Deutschland an dieses geltende Recht halten. Auch wenn manche davon ganz überrascht sind.
  • Im Bußgeldbereich ist immer auch das Verschulden zu prüfen. Da die Probleme rund um Facebook in der Öffentlichkeit immer wieder und sehr ausdauernd diskutiert wurden, müsste inzwischen jedem Websitebetreiber klar sein, dass da etwas nicht rechtens ist.
  • Der für mich interessanteste Teil ist jedoch, dass der Websitebetreiber, der einen “like”-Button einbaut, auch von den Daten profitiert.
  • In der Presseinformation wurden ausdrücklich Behörden und Webseiten nach dem Telemediengesetz erwähnt. Gerade bei den großen Telemedien kann man Facebook ziemlich weh tun. Natürlich bringt Facebook den Telemedien viele Besucher und Netzwerkfunktionen, die eine einzelne Seite nicht aufbauen kann. Auf der anderen Seite lebt Facebook von dem Content, der von den Nutzern und den vernetzten Seiten beigesteuert wird.
  • Während man bei den angemeldeten Facebooknutzern eventuell noch von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ausgehen kann, fehlt diese auf jeden Fall bei den nicht Facebooknutzern. Facebook sammelt und wertet aber auch Daten dieser Nutzer aus.

Eine informative Analyse bei Telemedicus hat das schöne Fazit “Das Dilemma des Netzes”. Ich persönlich bin ja froh, dass auf dieser Seite bei Facebook Social-Plugin integriert ist. Deswegen kann ich mir in Ruhe Popcorn holen und zusehen, ob diese Diskussion das Datenschutzrecht in Deutschland weiterbringt – oder ob Facebook ein bisschen datenschützender wird.

 Update: Das “U” in ULD steht übrignds für “unabhängiges”, insoweit hat die S-H-Landesregierung auch eine andere Sichtweise:

Die Staatskanzlei Schleswig-Holstein will sich dafür einsetzen, dass Verwaltungen das soziale Netzwerk Facebook weiterhin als Instrument für die Bürgerbeteiligung einsetzen können. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte alle Stellen im Land aufgefordert, ihre Facebook-Fanpages umgehend zu deaktivieren.

Das soziale Netzwerk Facebook ist für die schleswig-holsteinische Landesregierung ein wichtiges Instrument zur Bürgerbeteiligung. „Politische Kommunikation findet heute auch im Internet statt. Daran wollen und werden wir auch in Zukunft festhalten“, erklärte der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Arne Wulff.  „Dieses gemeinsame Gespräch führen wir gerne. Gewünscht hätte ich mir allerdings, wenn wir das vor einer öffentlichen Diskussion getan hätten“, so Wulff. (bs)

Quelle

Genauso interessant:

1
Die russische Militärstaatsanwaltschaft

Die russische Militärstaatsanwaltschaft

wurde mir angekündigt.

Der Kunde (Typ IV.Reich) hatte mir ausführlich geschrieben, dass es ja nur eine BRD-GmbH gäbe. Auf mein Standard-Antwort-Schreiben mit Nachfristsetzung hat er angerufen. Er hat sich brav und artig bedankt, dass ich überhaupt geantwortet habe. Dann aber beklagt, dass ich ja nur “Schulbuchwissen” wiedergeben würde. Er hätte auch Belege, Urteile und vieles mehr. Diese Unterlagen würde er mir auch gerne schicken.

Die Aussage von mir, in der ich meinen Standpunkt klar gemacht habe und weiterhin davon ausgehe, als Landesbehörde hoheitlich handeln zu können gefiel ihm nicht. Vielleicht hätte ich auch auf den Vorhalt verzichten können, dass die Frage der Rechtsform der BRD nicht relevant ist, da ich das Land Baden-Württemberg und nicht den Bund vertrete? Vermutlich war es aber die Aussage, dass auf jeden Fall ein Vollstreckungsbeamter beauftragt werden wird und dieser sich durchzusetzen wisse, die das Gespräch zum Entgleisen brachte:
Mein Kunde fragte mich, ob er wirklich zur russischen Militärstaatsanwaltschaft gehen solle (die sei ja der legitime Staat). Die nötigen Kontakte hätte er. Dann würde es mir gehen wie dem Amtsgericht in W(hatte ich leider nicht verstanden). Dort sei das ganze Gericht hochgenommen worden. Das könne auch mit meiner Behörde passieren. Der Militärstaatsanwaltschaft kenne da nix, da werde die sofortige Todesstrafe für Amtsanmaßung beantragt. Die Erschießung finde direkt auf dem Hof statt oder man werde auf dem  Marktplatz aufgehängt. In diesem Sinne:

Galgen

<a href="http://de.fotolia.com/id/7204142" title="" alt="">WoGi</a> - Fotolia.com

Genauso interessant:

0
Wie wirtschaftlich ist Vollstreckung?

Wie wirtschaftlich ist Vollstreckung?

Handschellen

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Gerade bei kleinen Forderungen muss man sich überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, diese zu vollstrecken. Nicht selten sind die Kosten der Beitreibung höher oder zumindest gleich hoch wie die Forderung. Die Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg sieht das Niederschlagen der Forderung vor, wenn die Kosten der weiteren Beitreibung die Forderung übersteigen. Hierbei schaut man sich aber meist nur die einzelne Vollstreckungsmaßnahme an. Die sonstigen Kosten, insbesondere die der Kassenmitarbeiter, der Haushälter et cetera fließen da oft nicht mit ein. In meinen Augen macht es jedoch Sinn, auch die kleinen Forderungen beizutreiben. Dies gilt schon aus dem Grund, weil das Recht dem Unrecht nicht weichen soll, d.h. der ehrliche Zahler soll am Ende nicht besser dastehen als der Drückeberger.

 

 

 

Eine in meinen Augen ungünstige Haltung vertritt hier ausgerechnet der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen:

Rechnungsprüfer raten von Erzwingungshaft ab

Der Rechnungshofbericht enthält auch eine Reihe von Einsparmöglichkeiten. Rund sechs Millionen Euro gibt das Land jährlich aus, um per Erzwingungshaft Knöllchen-Muffel zum Zahlen zu zwingen. „Jeder Hafttag kostet 77 Euro, dabei geht es oft nur um ein Bußgeld über zehn Euro. Da kann man viel Geld sparen“, sagte Scholle [Rechnungshofspräsidentin]. Ihr Vorschlag, statt Haft den[sic!] säumigen Zahlern die Verwaltungskosten von 60 Euro zusätzlich zahlen zu lassen, wird nun beim Justizministerium aufgegriffen.

Quelle: WAZ

Dank des Beck-Blogs habe ich auch den umfassenden Rechnungshof-Bericht gelesen.

Meine Erfahrung bei Erzwingungshaft zeigt aber, dass die wenigsten tatsächlich in Haft gehen. Oftmals wird kurz vor knapp doch noch bezahlt. Das bestätigen auch die Rechnungsprüfer: von 122.000 Anträgen wurden in 750 Fällen die Schuldner in Haft genommen. Was die nicht dazuschreiben: das sind lediglich ~ 0,6 % und nur in diesen Fällen kommen die 77 €/Tag Haftkosten wirklich zum Tragen.

Allerdings sieht der Rechnungshof auch Kosten im Vorfeld von mindestens 60 € (vermutlich die für die Androhung durch das Gericht, den Beschluss und den Erlass des Vorführungsbefehls etc.).  Ich kann nur sagen, dass die bei mir durchgeführten E-Haft-Verfahren alle Bußgelder von mehr als 60 € betroffen haben. Der Rechnungshof hat jedoch einen Anteil von 50 % an Geldbußen um die 10 € ermittelt, meist irgendwelche Parkverstöße.

Die wirklichen Probleme werden jedoch auch genannt:

  • Die kommunalen Vollstreckungsbeamten nehmen scheinbar in der Regel die eidesstattliche Versicherung (die ja meist ein gutes Druckmittel und der Einstieg in die erfolgversprechende Forderungsvollstreckung ist) nicht ab. Damit gibt es auch keine Konto- oder Lohnpfändungen.
    Problem dürfte hier jedoch sein, dass in manchen Köpfen rumspukt, dass mit e.V.-Abgabe die Zahlungsunfähigkeit dargetan wurde und damit keine E-Haft mehr möglich ist.
  • Ein weiteres Problem ist, dass die E-Haft nur für Bußgelder durchgeführt werden darf. D.h. wenn das Bußgeld ohne die Kosten des Bußgeldverfahrens und der Vollstreckung bezahlt wird kann nur noch “konventionell” vollstreckt werden. Und darauf wird dann meist verzichtet.

Der Rechnungshof hat zwei Vorschläge gemacht:

  • Eine Gebühr für die Verwaltungskosten:
    Bringt in meinen Augen nichts, da die Kosten oftmals sowieso nicht bezahlt werden.
  • Absprachen zwischen Amtsgerichten und Kommunen, dass diese intensiver vollstrecken sollen.
    Hört sich für mich schon sinnvoller an. Hier können die Gerichte aber auch Selbstschutz betreiben. Erzwingungshaft muss immer auch angemessen sein. Da kann durchaus verlangt werden, dass vorher die milderen Mittel (z.B. KfZ-Pfändung) ausgeschöpft werden.

Genauso interessant:

1
Wie können Sie nur so einen Job machen?

Wie können Sie nur so einen Job machen?

War eine Muster-Frage in einem Telefontraining für “Vollstrecker”. Die Teilnehmer waren alle relativ neu und die junge Dame, die die Frage spontan beantworten musste fühlte sich leicht überfordert. Rausgekommen ist dann die Antwort:

Weil ich hier meine sadistische Ader ausleben kann!

Die Lacher im Raum führten dann zu einer noch größeren Verunsicherung – sowas könne man nicht sagen – und so wirklich stimmen würde es auch nicht. Die nüchterne Analyse brachte Folgendes zu Tage:

  1. Wenn das Gegenüber auch lacht, hat man “gewonnen”. Das Eis ist gebrochen und man kann vernünftig miteinander reden.
  2. Wenn das Gegenüber nicht lacht, wird ihm vielleicht klar, wie blöd und angreifend die Frage eigentlich war.
  3. Selbst wenn daraus eine Dienstaufsichtsbeschwerde resultieren sollte, ist diese kein größeres Problem – da man in der Fragestellung durchaus einen Angriff sehen kann auf den angemessen reagiert wurde.

Ich selbst werde übrigens durchaus angegangen, weil ich Spaß am Job habe – Formulierungen wie “Es macht Ihnen wohl Spaß, mich zu ruinieren” kommen oft vor.

Telefon

(c) Marko Greitschus / pixelio.de

Genauso interessant:

  • - keine ähnlichen Artikel gefunden -
0
JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs