Dieses Mal geht es um einen Anwalt, der sich in eigener Sache vertritt.
Die Terminsladung des Verwaltungsgerichts wurde wohl mit einem Antrag auf Terminverlegung beantwortet. Dieses Schreiben liegt leider (nur) in der Gerichtsakte. Die Antwort des Gerichtes ist mir jedoch bekannt und lautet:
- Für die Entscheidung über die Terminsverlegung ist es unerheblich, an welchem Gericht der andere Termin stattfindet. Entscheidend ist, welches Gericht zuerst terminiert hat.
- Das Bestehen des anderen Termins und der Zeitpunkt der Terminierung kann auch ohne Verletzung des § 203 StGB durch einen Anwalt glaubhaft gemacht werden. In der vorzulegenden Kopie der Ladung kann der Name des Mandanten und die Bezeichnung der Sache geschwärzt werden.
- Der bestehende Termin wird aktuell nicht aufgehoben.
- Im Übrigen wird an das Zurückreichen des Empfangsbekenntnisses erinnert.
Rein vom Tonfall des gerichtlichen Schreibens vermute ich, dass der gute Mensch auch gegenüber dem Gericht viel und aggressiv geschrieben hat. Da von der Ladung des Klägers kein Empfangsbekenntnis vorlag, wurde wurde der Termin aufgehoben und neu terminiert – mit Zustellungsurkunde.
Hintergrundinfo für die Nichtjuristen: Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Behörden und anderen besonders zuverlässigen Berufsgruppen gibt es die Möglichkeit anstelle des Zustellungsauftrages (Kosten ca. 3,50 €) auch per normalem Brief/Fax zuzustellen(§ 174 ZPO). Der Anwalt schickt dann als Nachweis ein Empfangsbekenntnis zurück. Das ist billiger und einfacher hat aber den Nachteil, das der Empfänger den Nachweis vereiteln kann – nur geht man davon bei diesen Berufsgruppen nicht aus.
Ich frage mich, ob es wirklich nötig ist, sich gleich zu Beginn so unbeliebt zu machen.
Da denke ich doch gleich an den schönen Spruch:
“Der Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren als Mandanten“
(zitiert nach DPMS/Kanzlei Hoenig)
Nachtrag: Die Sache wurde am Ende für erledigt erklärt, Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.






